
Die Räum- und Streupflicht trifft zunächst die Gemeinde, wird aber in den meisten Kommunen per Satzung auf die Anlieger übertragen. Für Eigentümer und Verwalter bedeutet das: Wer die Pflicht nicht erfüllt, haftet für Stürze auf dem Gehweg vor dem Objekt.
Übertragung auf einen Dienstleister
Die Pflicht lässt sich vertraglich auf einen Dienstleister übertragen. Vollständig entlastet ist der Eigentümer damit allerdings nicht, denn die Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt bestehen. Deshalb sollte der Vertrag klar regeln, welche Flächen erfasst sind, in welchem Zeitfenster geräumt wird und wie die Durchführung nachgewiesen wird.
Warum die Dokumentation zählt
Kommt es zu einem Sturz, stellt sich vor Gericht immer dieselbe Frage: Wurde zum fraglichen Zeitpunkt geräumt und gestreut? Ohne Nachweis lässt sich das nicht belegen. Eine Einsatzdokumentation mit Datum, Uhrzeit, Fläche und eingesetztem Streugut ist deshalb kein Papierkram, sondern die eigentliche Absicherung.
Dieser Beitrag ist ein Entwurf und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkreten Pflichten ergeben sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung.
